Nach § 9 zusatzstoffzulassungs-Verordnung muss bei der Abgabe an den verbraucher im offenen Verkauf eine Kenntlichmachung der Zusatzstoffe gemäß der nachfolgende Aufschlüsselung der jeweils bei den einzelnen Artikeln angegebenen fußnoten erfolgen.
A) Produkte sind bei Raumtemeratur, im Kühlschrank, im Back- und Umloftofen sowie in der Mikrowelle aufzutauen.
B) produkte sind fertig gebacken nur noch auftauen
C) allen Produkten ist Hagelsalz zum bestreuen beigelegt.